§ 18 WoFG
Haushaltsangehörige
(1) Zum Haushalt rechnen die in Absatz 2 bezeichneten Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (Haushaltsangehörige). Zum Haushalt rechnen auch Personen im Sinne des Absatzes 2, die alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen.
(2) Haushaltsangehörige sind:
- 1.
- der Antragsteller,
- 2.
- der Ehegatte,
- 3.
- der Lebenspartner und
- 4.
- der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
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