§ 2 WoFG
Fördergegenstände und Fördermittel
(1) Fördergegenstände sind:
- 1.
- Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb),
- 2.
- Modernisierung von Wohnraum,
- 3.
- Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und
- 4.
- Erwerb bestehenden Wohnraums,
(2) Die Förderung erfolgt durch
- 1.
- Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden,
- 2.
- Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie
- 3.
- Bereitstellung von verbilligtem Bauland.
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