Art 3 WOGeistEigÜbkuaG
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem
- 1.
- das Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach seinem Artikel 15,
- 2.
- die Stockholmer Fassung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst mit Ausnahme der Artikel 1 bis 21 und des Protokolls betreffend die Entwicklungsländer nach ihrem Artikel 28,
- 3.
- die Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums nach ihrem Artikel 21,
- 4.
- die Stockholmer Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken nach ihrem Artikel 15,
- 5.
- die Stockholmer Fassung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken nach ihrem Artikel 9,
- 6.
- die Stockholmer Zusatzvereinbarung zum Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren nach ihrem Artikel 5,
- 7.
- die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zum Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle nach ihrem Artikel 9
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