§ 10 WoGV
Fremdmittel
Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Darlehen,
- 2.
- gestundete Restkaufgelder,
- 3.
- gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks
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Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind
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