§ 14 WOSprAuG
Wahlniederschrift
(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:
- 1.
- die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
- 2.
- die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen;
- 3.
- die berechneten Höchstzahlen;
- 4.
- die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;
- 5.
- die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 6.
- die Namen der in den Sprecherausschuß gewählten Bewerber;
- 7.
- gegebenenfalls besondere während der Wahl des Sprecherausschusses eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
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