§ 12 WoStatG

Zusatz- oder Sonderaufbereitungen

Zusatz- oder Sonderaufbereitungen für Bundeszwecke werden in den Fällen vom Statistischen Bundesamt durchgeführt, in denen sie nicht von den statistischen Ämtern der Länder innerhalb einer angemessenen Frist selbst vorgenommen werden können.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.