§ 28 WPflG
Beendigungsgründe
Der Wehrdienst endet
- 1.
- durch Entlassung (§§ 29 und 29b),
- 2.
- im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, es sei denn, der Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 ist angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,
- 3.
- durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes,
- 4.
- durch Ausschluss (§ 30).
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