§ 50 WPflG
Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über die
- 1.
- Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13 Absatz 2) und
- 2.
- Erstattung von Auslagen (§ 19 Absatz 5 Satz 6).
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
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