Anlage 4 WpI-InhKontrollV
(zu § 5 Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 9, S. 33 - 34)
Darstellung komplexer BeteiligungsstrukturenUnternehmensliste
(wird durch die Behörde ausgefüllt) Ident-Nummer des Unternehmens | Lfd. Nr. | Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Sitzstaat, Ordnungsmerkmale Registereintragung, Wirtschaftszweig, Ident- Nummer (falls bekannt), bei natürlichen Personen neben Firma (falls vorhanden), voll- ständiger Name und Geburts- datum, Rechtsträgerkennung4, | Kapital des Unternehmens | Verhältnis zum Ziel- unternehmen | |||||||||
Tsd. Euro | Fremdwährung | ||||||||||||
Währung | Tsd. | ||||||||||||
Die geplante durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen beträgt _ _ _ Prozent.
Beteiligungsstruktur
Beteiligtes Unternehmen | Beteiligungs- unternehmen | besonderer Vermittler | Art10 | Kapitalanteil, | Stimmrechts- anteil in Prozent11, | beherr- schender Einfluss | |
in Prozent | Tsd. Euro | ||||||
Dabei ist in einer Zeile der Beteiligungsstruktur jeweils nur eine Beteiligungsbeziehung zwischen zwei Parteien darzustellen. Die Anzahl der Zeilen in der „Beteiligungsstruktur“ ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
In der ersten Zeile ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ stets der Anzeigepflichtige und in der zweiten Spalte grundsätzlich das erste Beteiligungsunternehmen einzutragen, das Anteile an dem ihm nachfolgenden zweiten Beteiligungsunternehmen dem Anzeigepflichtigen vermittelt. In der folgenden Zeile, in der die Beziehung (Verkettung) zwischen dem ersten und dem zweiten Beteiligungsunternehmen darzustellen ist, tritt grundsätzlich das erste Beteiligungsunternehmen an die Stelle des Anzeigepflichtigen (Spalte 1), und das zweite Beteiligungsunternehmen tritt grundsätzlich an die Stelle des ersten Beteiligungsunternehmens (Spalte 2). Entsprechendes gilt für die Darstellung der folgenden Beteiligungsbeziehungen bis hin zum Zielunternehmen, das stets in Spalte 2 einzutragen ist.
Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass in einer oder mehreren Beteiligungsbeziehungen eine sonstige Stimmrechtszurechnung nach § 2 Absatz 23 WpIG oder eine sonstige Zurechnung von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen durch Zusammenwirken mit anderen erfolgt. Die Beteiligungsbeziehungen sind dann wie folgt darzustellen: Derjenige, der in der jeweils betrachteten Beteiligungsbeziehung die betreffenden Anteile unmittelbar hält, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“, und derjenige, dem die betreffenden Anteile zugerechnet werden, ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ einzutragen. Diese Differenzierung ist aus technischen Gründen vorzunehmen und ermöglicht getrennte Auswertungen durch die Behörde.Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“ die Nummer der Person oder des Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition nach der folgenden Übersicht einnimmt. In der Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig.
Verhältnis | besonderer Vermittler | Spalte Art |
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WpHG | Dritter im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WpHG (insb. Treuhänder) | „T“ |
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WpHG | Sicherungsnehmer | „S“ |
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WpHG | Nießbrauchsgeber | „N“ |
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WpHG | Erklärungsempfänger | „E“ |
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 WpHG | Vertretener im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 WpHG | „V“ |
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 WpHG | Auf Grund einer Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte Berechtigter im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 WpHG | „A“ |
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 WpHG | Verwahrer im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 WpHG | „W“ |
§ 34 Absatz 2 Satz 1 WpHG | Dritter im Sinne des § 34 Absatz 2 Satz 1 WpHG | „D“ |
Unterbeteiligungsverhältnis | Hauptbeteiligter | „H“ |
Zusammenwirken in sonstiger Weise | Vermittelnder | „Z“ |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.