§ 131m WPO
Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats
Soweit es für die Entscheidung über die Bestellung als Wirtschaftsprüfer der Vorlage oder Anforderung von
- 1.
- Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Bewerbers für den Beruf des Wirtschaftsprüfers in Frage stellende Umstände bekannt sind,
- 2.
- Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der Bewerber nicht im Konkurs befindet,
- 3.
- Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,
- 4.
- Führungszeugnissen
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.