§ 13a WPO
Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer
(1) Vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen können die Prüfung in verkürzter Form ablegen.
(2) Bei der verkürzten Prüfung entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in
- 1.
- Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre sowie
- 2.
- in jenen Bereichen der Gebiete Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht sowie Wirtschaftsrecht, die bereits Gegenstand des Buchprüferexamens nach § 131a Absatz 2 dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 6 Nummer 16 des Bilanzrichtliniengesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) waren.
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