§ 51c WPO
Auftragsdatei
Berufsangehörige müssen für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs eine Auftragsdatei führen, die für jeden ihrer Auftraggeber folgende Angaben enthält:
- 1.
- Name, Anschrift und Ort,
- 2.
- bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Namen der jeweils verantwortlichen Prüfungspartner und
- 3.
- für jedes Geschäftsjahr die für die Abschlussprüfung und für andere Leistungen in Rechnung gestellten Honorare.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.