§ 5 WSF-ÜV
Entscheidungsvorschläge des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereitet die Entscheidungen über die Anträge vor und legt dem Entscheidungsorgan einen entscheidungsreifen Vorschlag vor. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann auf einen Entscheidungsvorschlag verzichten, soweit die Entscheidung nach dieser Verordnung der Kreditanstalt für Wiederaufbau übertragen ist. Der Verzicht kann generell oder im Einzelfall widerrufen werden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt zu Anträgen von Unternehmen nach § 2 Absatz 2 und 4 dem Bundesministerium der Finanzen Entscheidungsvorschläge vor und setzt die Finanzagentur hierüber in Kenntnis. Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet über diesen Vorschlag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(3) Zu Anträgen von Unternehmen nach § 2 Absatz 1 sowie zu Anträgen, über die der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss nach § 21 Absatz 1 Satz 2 und § 22 Absatz 2 Satz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes entscheidet, legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Ausschuss Entscheidungsvorschläge vor.
(4) Entscheidungsvorschläge nach den Absätzen 2 und 3 sind zu begründen. Die Begründung soll insbesondere enthalten:
- 1.
- eine Bewertung der Geschäftspolitik des antragstellenden Unternehmens,
- 2.
- eine Bewertung der Angemessenheit von Vergütungen und Vergütungssystemen,
- 3.
- eine Erläuterung zu den Grundsätzen der Ausgestaltung von vertraglichen Beziehungen oder von Verwaltungsakten,
- 4.
- eine Erläuterung zu den Unterrichtungspflichten des antragstellenden Unternehmens, sowie
- 5.
- eine Begründung, wenn der Vorschlag Ausnahmen von Vorgaben der auf Grund von § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 3, § 25 Absatz 3 und § 26 Absatz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen enthält.
(5) Entscheidungsvorschläge nach Absatz 3 sind dem Bundesministerium der Finanzen und der Finanzagentur zur Kenntnis zu geben. Dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss sind sie nach § 20 Absatz 4 Satz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes mit einer die Sitzung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschusses vorbereitenden Unterlage zuzuleiten. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Finanzagentur nehmen auf Anforderung an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil.
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