§ 7 WSF-ÜV
Weitere Aufgaben der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau nimmt in den vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen für das Bundesministerium der Finanzen die Führung der im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen erworbenen Beteiligungen und die Verwahrung und Verwaltung der anderen im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes übernommenen Instrumente wahr.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt, in welchen Fällen die Kreditanstalt für Wiederaufbau die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnimmt und in welchen Fällen diese Aufgabe im Bundesministerium verbleibt. Es kann hierzu Grundsätze festlegen und Weisungen erteilen.
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