§ 1 WSG
Anwendungsbereich
(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.
(2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:
- 1.
- Wehrsoldgrundbetrag,
- 2.
- Kinderzuschlag,
- 3.
- Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,
- 4.
- Auslandsvergütung,
- 5.
- Entlassungsgeld,
- 6.
- Vergütung für herausgehobene Funktionen,
- 7.
- Vergütung für besondere Erschwernisse,
- 8.
- Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,
- 9.
- Auslandsverwendungszuschlag.
(3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge:
- 1.
- Unterkunft,
- 2.
- Dienstkleidung und Ausrüstung,
- 3.
- Heilfürsorge,
- 4.
- Verpflegung.
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