§ 2 WStatG
Art der Statistik
(1) Aus dem Ergebnis der Wahlen gemäß § 1 sind unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über
- a)
- die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen,
- b)
- die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen
(2) In die Statistik nach Absatz 1 Buchstabe b sind ausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen. Ein Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Briefwahlvorstand zugewiesene Zuständigkeit nach Wahlbezirken, die auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes oder von § 3 Abs. 2 des Europawahlgesetzes gebildet worden sind.
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