§ 11 WStHAusbV
Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen
(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Schadensanalysen und Sanierungspläne zu erstellen,
- 2.
- Laboruntersuchungsergebnisse auszuwerten und
- 3.
- Betonsanierungsmethoden zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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