§ 17 WStHAusbV
Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik
(1) Im Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Terrazzo- und Werksteinarten zu unterscheiden,
- 2.
- Terrazzi und Werksteine herzustellen,
- 3.
- Fugen herzustellen,
- 4.
- Oberflächen zu bearbeiten und zu behandeln,
- 5.
- Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
- 6.
- qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.