(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1172 - 1177)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwenden - b)
technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden - c)
Bemaßungen durchführen - d)
Schablonen herstellen - e)
Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen - f)
Aufmaße erstellen
| 4 | |
- g)
produkt- und prozessrelevante Angaben, insbesondere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentieren - h)
Bauzeichnungen, Werksteinplanungen, Herstellungs-, Verlege- und Sanierungspläne anfertigen, auswerten und anwenden - i)
Treppen aufmessen, aufreißen, insbesondere auf Schnurboden, und zur Montage anreißen - j)
Werksteintreppen, insbesondere individuelle Wendeltreppen, konstruieren
| | 4 |
2 | Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungsprozessen und Endprodukten auswählen - b)
Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen - c)
Schalungen und Formen, insbesondere nach Plan, aus Holz und Kunststoff herstellen - d)
Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pflegen
| 2 | |
- e)
Modelle für Abgüsse und Abformungen herstellen - f)
Formen, Stützschalungen und Keilformen aus Gips und Beton herstellen - g)
Gips- und Betonformen konservieren
| | 4 |
3 | Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauen - b)
Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, Kunststoffen und Fasern
| 2 | |
- c)
Matten- und Textilbewehrungen einbauen - d)
Mattenbewehrungen mit Werksteinen verkleben - e)
eingefräste und eingeklebte Bewehrungen und Verstärkungen in Werksteinen herstellen
| | 2 |
4 | Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Betone mit besonderen Eigenschaften sowie Betonmischungen unter Berücksichtigung der Zementarten, Zementfestigkeitsklassen, Bezeichnungen, Sieblinien sowie der Zusammensetzungen, Arten und Eigenschaften von Gesteinskörnungen herstellen - b)
Mörtel herstellen und verarbeiten - c)
Prüfkörper herstellen und prüfen - d)
Kunststoffe lagern sowie be- und verarbeiten
| 10 | |
| | - e)
kunststoffgebundene Betone zur Werksteinherstellung für künstliche Steine herstellen und prüfen - f)
Betone, insbesondere für Terrazzo, herstellen und prüfen - g)
Ausgangsstoffe für die Werksteinherstellung entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen, dabei Art und Aufbau von Naturwerksteinen berücksichtigen, Mineralbestände zur Vermeidung von Schadstoffreaktionen prüfen lassen und Ergebnisse auswerten - h)
Restaurierungsmischungen, insbesondere für die Sanierung von Ortsterrazzo, von Bauteilen aus unterschiedlichen Werksteinen sowie von Beton und Betonwerksteinen, herstellen und prüfen
| | 8 |
5 | Planen, Herstellen und Bearbeiten von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Betonwerksteine und künstliche Werksteine planen und durch Bewehren, Einbringen und Verdichten in individuellen Formen herstellen sowie selbstverdichtenden Fließbeton gießen - b)
Werksteinrohlinge planen und durch Herausarbeiten aus festen Grundstoffen, insbesondere aus Blockbeton, Silikatbeton, Kalksandstein und Naturstein, herstellen - c)
Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere bossieren, spalten, scharrieren, spitzen, stocken, kröneln und waschen - d)
Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Maschinen bearbeiten, insbesondere fräsen, kalibrieren, strahlen, sägen, schleifen, feinschleifen, polieren, bürsten und walzen
| 10 | |
| | - e)
Oberflächen von Rohlingen durch Flammstrahlen und Lasern thermisch bearbeiten - f)
Oberflächen von Rohlingen chemisch bearbeiten, insbesondere patinieren, säuern, ätzbürsten und lasieren sowie Fotobeton herstellen - g)
Verbundwerksteine, insbesondere aus Betonen, Keramik und Beton-Naturwerksteinen, für Treppen, Böden sowie Fassaden, planen und herstellen sowie durch Einlegen gestalten - h)
Bodenplatten und individuelle Treppen herstellen - i)
Unterkonstruktionen für Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton herstellen - j)
Fassadenbauteile planen und herstellen - k)
Werksteinelemente mit energetischen Funktionen herstellen - l)
individuelle Abgüsse und Massivbauteile herstellen - m)
Prüfungen der Eignung von Betonwerksteinen veranlassen und auswerten
| | 12 |
6 | Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und Schallschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Abdichtungen und Dämmungen entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen
| 2 | |
| | - b)
Abdichtungen und Dämmungen innerhalb und außerhalb von Bauwerken unter, in und an Werksteinbelägen und -verkleidungen herstellen - c)
Wärmereflexionsschichten und energieerzeugende Schichten an Werksteinen herstellen
| | 6 |
7 | Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und Verankern von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Werksteinbauteile transportieren und montieren - b)
Baustoffe auswählen, Maßnahmen zur Prüfung der Eignung ergreifen, Ergebnisse auswerten sowie dokumentieren - c)
Untergründe für Montage prüfen - d)
Mörtel und Verbindungen auswählen, auf Eignung überprüfen und einbauen - e)
Unterkonstruktionen von Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton versetzen und verankern - f)
Treppen aus Werksteinen unter Berücksichtigung von Steigung, Auftritts- und Laufbreite sowie Durchgangshöhe versetzen
| 10 | |
| | - g)
Fassadenelemente für vorgehängte hinterlüftete Fassaden aus Werkstein, insbesondere aus Betonwerkstein, montieren - h)
Fugen ausbilden und schließen
| | 4 |
8 | Herstellen und Montieren von Befestigungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen
| 2 | |
- b)
Befestigungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen herstellen - c)
kraftschlüssige Verbindungen von Betonfertigteilen herstellen
| | 2 |
9 | Gestalten und Behandeln von Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Oberflächen von Werksteinen durch Schalungen gestalten - b)
Werksteine reinigen und pflegen
| 2 | |
- c)
Werksteine behandeln, insbesondere verfestigen, hydrophobieren, wachsen, imprägnieren, versiegeln, fluatieren, kristallisieren und mit Nanokompositen behandeln - d)
Werksteine durch Mosaikeinlagen gestalten
| | 4 |
10 | Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus künstlichen Werksteinen, Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Bodenkonstruktionen und Materialien auswählen - b)
Vorleistungen anderer Gewerke im Hinblick auf die Eignung zur Weiterverarbeitung prüfen - c)
Außen- oder Innenbeläge verlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nutzungsbereichen - d)
Bodenkonstruktionen ausführen, insbesondere Drainmörtelböden und Stelzlagerböden
| 10 | |
| | - e)
Werkstein-Bodenbeläge auf Fußbodenheizungen verlegen - f)
Werksteinbeläge auf Abdichtung im Verbund verlegen - g)
Fugenkonstruktionen planen und herstellen - h)
Lastverteilungsschichten herstellen und Werksteinbeläge einschleifen - i)
fertige Bodenkonstruktionen prüfen
| | 8 |
11 | Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Behandeln von Terrazzoböden und zementgebundenen geschliffenen Böden (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Aufbau von Terrazzoböden berücksichtigen - b)
zementgebundene geschliffene Böden, insbesondere geschliffenen Estrich und Beton sowie Guss- und Walzterrazzo, planen und herstellen - c)
Terrazzoböden, auch auf Fußbodenheizungen, planen und herstellen - d)
Dehnungs- und Feldbegrenzungsfugen in Terrazzoböden herstellen - e)
Spezialterrazzi, insbesondere aus schwindarmen Mischungen, montagefähig auf ausgehärteten, nicht schwindenden Untergründen, auch mit Spezialzement, herstellen - f)
Pumpterrazzo herstellen - g)
elektrisch leitende Terrazzi herstellen - h)
Oberflächen von Terrazzi bearbeiten und behandeln
| | 10 |
12 | Instandsetzen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen, Werksteinen aus künstlichen Materialien und Terrazzi (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Schadensanalysen und Sanierungspläne erstellen und Zustand dokumentieren - b)
erhaltenswerte und gefährdete Bauteile sichern - c)
Mineralbestände feststellen und schonend angepasste Reinigungen durchführen, insbesondere durch Wirbelstrahlen - d)
Untergründe, insbesondere aus Beton und Estrich, unter Berücksichtigung von Betonsanierungsmethoden vorbereiten - e)
Schadstellen mit angepassten Werksteinreparaturmischungen unter Berücksichtigung des Temperaturdehnungskoeffizienten und des Haftverbundes instand setzen - f)
Oberflächen der instand gesetzten Flächen an die Oberfläche der angrenzenden Werksteine anpassen - g)
Sanierungen von Rissen und Abplatzungen durchführen
| 10 | |
| | - h)
Terrazzosanierungen planen und durchführen - i)
Laboruntersuchungen von Altterrazzoinhaltsstoffen veranlassen und bewerten - j)
Terrazzosanierungsmischungen herstellen - k)
instand gesetzte Werksteinbeläge und -flächen schleifen - l)
Konservierungen von Oberflächen, insbesondere stark diffusionsoffen, durchführen - m)
Beton- und Stahlbetonsanierungen durchführen und Oberflächen mechanisch überarbeiten - n)
durchgeführte Sanierungsmaßnahmen dokumentieren
| | 6 |
Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Umgehen mit Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden - b)
berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen anwenden - c)
Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen
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6 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und auswerten - b)
Normen, Vorschriften und Richtlinien anwenden - c)
Betriebsdaten-Informationssysteme handhaben - d)
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
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| | - e)
Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert darstellen - f)
Protokolle und Zeichnungen anfertigen - g)
Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen - h)
eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
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7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben planen; kulturelle Identitäten berücksichtigen - b)
Arbeitsplatz einrichten - c)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und einrichten, Prozessdaten einstellen - d)
Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen - e)
Materialien anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
| 4 | |
8 | Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfen - b)
Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswerten - c)
Produktionsprozesse überwachen
| 4 | |
- d)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen bedienen, reinigen und pflegen - e)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen, Wartungsintervalle einhalten - f)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
| | 4 |
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | - a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden - b)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - c)
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden
| 2 | |
- d)
Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren, Korrekturmaßnahmen einleiten - e)
Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Verwendbarkeit prüfen - f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - g)
Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Aufwand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglichkeiten informieren - h)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
| | 2 |