§ 61 WuSolvV
Definition des relevanten Indikators
(1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung können bei der Berechnung des relevanten Indikators ausschließlich die jeweiligen Positionen der Spareinrichtung berücksichtigen. Die Ableitung der Erträge und Aufwendungen der Spareinrichtung aus dem Rechnungswesen ist angemessen zu dokumentieren.
(2) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ermitteln den relevanten Indikator als Differenz der nachfolgenden Positionen:
- 1.
- dem Produkt aus dem durchschnittlichen Bestand an Spareinlagen und dem durchschnittlichen Zinssatz für Finanzierungen durch Kreditinstitute dividiert durch 100 und
- 2.
- den Zinsaufwendungen für Spareinlagen.
(3) Basis der Berechnung nach Absatz 2 ist für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung der mit befreiender Wirkung erstellte Jahresabschluss.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.