§ 68 WuSolvV
Übergangsbestimmungen für die Eigenkapitalausstattung und -berechnung
Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent im Sinne des § 17 Absatz 3 Nummer 2 berücksichtigen, wenn die Erfüllung von einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und die Erfüllung in einer Landeswährung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und refinanziert wird.
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