§ 2 WVG
Zulässige Aufgaben
Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein:
- 1.
- Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
- 2.
- Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
- 3.
- Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,
- 4.
- Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,
- 5.
- Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,
- 6.
- Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,
- 7.
- Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung,
- 8.
- technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,
- 9.
- Abwasserbeseitigung,
- 10.
- Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,
- 11.
- Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,
- 12.
- Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
- 13.
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
- 14.
- Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.
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