§ 2 WvGeflpestMonV

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

1.
Proben nach Anlage 1 Teil 1 von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildvögeln zu entnehmen und
2.
der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zur virologischen Untersuchung auf das Virus zuzuleiten.

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