WWSUG

(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein Abkommen mit der Deutschen Demokratischen Republik mit Geltung bis 31. Dezember 1990 über erforderliche Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Kontrollen im Personenverkehr an den innerdeutschen Grenzen in Kraft setzen, über

1.
die Sicherstellung wirksamer Kontrollen an den Außengrenzen sowie die Anpassung im Bereich der Einreise- und Aufenthaltserlaubnisse,
2.
die notwendige Zusammenarbeit der Polizeivollzugs- und der Zollbehörden beider Vertragsparteien in Einzelfällen,
3.
die Übermittlung folgender Fahndungsbestände:
a)
Ausschreibungen zur Festnahme wegen einer Straftat oder zur Strafvollstreckung auf Grund einer bestehenden oder beantragten richterlichen Entscheidung,
b)
Ausschreibungen zur Festnahme von Ausländern auf Grund rechtskräftiger ausländerrechtlicher Entscheidungen,
c)
Ausschreibungen von minderjährigen Vermißten oder sonstiger Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes in Gewahrsam genommen werden sollen,
d)
Grenzfahndungsbestand, beschränkt auf Ausschreibungen zur Zurückweisung (Sichtvermerkssperrliste) zur ausschließlichen Verwendung durch die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen und die für die Erteilung von Sichtvermerken zuständigen Stellen,
e)
Bestand "Zollrechtliche Überwachung" zur ausschließlichen Verwendung durch die mit zollrechtlichen Aufgaben betrauten Grenzdienststellen, soweit er sich auf die Rauschgiftbekämpfung bezieht,
f)
Ausschreibungen zur Suche nach abhanden gekommenen Sachen,
4.
Einzelheiten des Verfahrens bei der Übermittlung der in Nummer 3 genannten personenbezogenen Daten einschließlich einer Abrufmöglichkeit der Deutschen Demokratischen Republik für den INPOL-Fahndungsbestand im automatisierten Verfahren, wobei Abrufe der Deutschen Demokratischen Republik aufzuzeichnen sind.

(2) Übermittlungen personenbezogener Daten dürfen nur zugelassen werden, wenn rechtliche Gründe einschließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht entgegenstehen.

(3) Mit dem Abkommen nach Absatz 1 sind für die Übermittlung personenbezogener Daten datenschutzrechtliche Bestimmungen zu schaffen, die zumindest einen Datenschutz gewährleisten, der den in Anlage VII des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik enthaltenen Grundsätzen entspricht, die ferner die Datensicherheit gewährleisten und eine wirksame Kontrolle der Verwendung der übermittelten Daten vorsehen.

(4) Das Polizeirecht des Bundes und der Länder bleibt unberührt.

(5) Um sicherzustellen, daß das Abkommen nach Absatz 1 zugleich mit Beginn einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik wirksam wird, kann die Bundesregierung das Abkommen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorläufig in Kraft setzen; diese Rechtsverordnung tritt außer Kraft, wenn der Bundesrat in der auf die Unterzeichnung des Abkommens folgenden Sitzung nicht zustimmt.

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