§ 1 WWSUG

Befreiung von der Versicherungspflicht in besonderen Fällen

(1) Personen, die für begrenzte Zeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt sind, werden auf ihren Antrag von der Versicherungs- und Beitragspflicht befreit, wenn sie nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik versichert sind.

(2) Über die Befreiung entscheidet die zuständige Einzugsstelle (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).

(3) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungs- und Beitragspflicht beantragt wird, sonst ab Eingang des Antrags.

(4) (weggefallen)

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