§ 5 WWSUG

Zusammenarbeit der Versicherungsträger

Die Versicherungsträger und ihre Verbände sind berechtigt, die Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik beim organisatorischen Aufbau eines leistungsfähigen, gegliederten Sozialversicherungssystems im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zu unterstützen und dabei eigene Mittel einzusetzen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.