§ 2 WWSUG
Gefährdende Beschäftigungszeiten
(1) Haben Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 18. Mai 1990 begründet haben, sowohl in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) als auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit ausgeübt, durch die eine Berufskrankheit verursacht sein kann, gelten für die Voraussetzungen von Leistungen die in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegten Beschäftigungszeiten als im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt.
(2) Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 18. Mai 1990 begründet haben, gilt § 581 Abs. 3 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung auch hinsichtlich der in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) eingetretenen Arbeitsunfälle und entsprechenden Entschädigungsfälle.
Fußnote(n):
Art. 24 § 2: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058
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