§ 3 WWSUVtrAnl I

(1) Die Deutsche Demokratische Republik wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags ein Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung erlassen, das für alle Kaufleute und juristische Personen einschließlich der Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik gilt.

(2) Das Gesetz hat folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

a)
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind in der Eröffnungsbilanz neu zu bewerten.
b)
Bei der Neubewertung dürfen die Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten (Neuwert) zum Stichtag der Eröffnungsbilanz nicht überschritten werden. Dabei ist von dem Neuwert ein Wertabschlag vorzunehmen, der die zwischenzeitliche Nutzung des Vermögensgegenstands und den technischen Fortschritt berücksichtigt (Zeitwert). Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
c)
Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland, soweit diese Vorschriften für alle Kaufleute gelten, zu beachten.
d)
Das Verbot der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände ist auch zu beachten, wenn das Unternehmen vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz in eine private Rechtsform umgewandelt worden ist.
e)
Regelungen über Ausgleichsposten oder sonstige Bilanzierungshilfen zur Vermeidung einer Überschuldung oder zur Kapitalneufestsetzung dürfen nur mit Zustimmung der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland getroffen werden. Gleiches gilt für Vorschriften über Ausgleichsforderungen gegenüber der Treuhandanstalt oder gegenüber anderen öffentlichen Stellen.
f)
Grund und Boden sind zum aktuellen Verkehrswert zu bewerten.

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