§ 12 WWSUVtrAnl VIII
(1) Der Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten eine Sitzungsentschädigung, deren Höhe durch einvernehmliche Regelung der Vertragsparteien festgelegt wird.
(2) Jede Vertragspartei trägt die Sitzungsentschädigung der Schiedsgerichtsmitglieder, die von ihr ernannt sind. Die Sitzungsentschädigung des Präsidenten und die sonstigen Kosten tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte.
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