(XXXX) WZG§35Abs4Bek 1987-07-28

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu

Brasilien,
Liechtenstein,
Marokko,
der Sowjetunion,
der Tschechoslowakei,
Vietnam

Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.

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