(XXXX) WZG§35GBRBek 1986
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Department of Trade and Industry des Vereinigten Königreichs bekanntgemacht:
(1) Deutsche Warenzeichen werden auf den Britischen Kanalinseln in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
(2) Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen auf den Britischen Kanalinseln anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
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