(XXXX) WZG§4EUROCONTROLBek
(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird bekanntgemacht, daß
- 1.
- die Bezeichnungen und das Kennzeichen der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Anlage 1),
- 2.
- das Kennzeichen des Internationalen Ausstellungsbüros (Anlage 2),
- 3.
- das Kennzeichen der Organisation der Erdöl ausführenden Staaten (Anlage 3) und
- 4.
- die Bezeichnungen und Kennzeichen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Anlage 4)
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1736).*
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