(XXXX) WZG§4OIVBek
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß der Name, die Abkürzung und das Kennzeichen
- des Internationalen Weinamts (Anlage)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 703).
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