§ 1 YUGStrGHG

Pflicht zur Zusammenarbeit

(1) Die Bundesrepublik Deutschland erfüllt ihre Verpflichtungen zur Zusammenarbeit, die sich aus den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossenen Resolutionen 808 (1993) und 827 (1993) ergeben, nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Gerichtshof im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
der durch Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993 eingesetzte Internationale Strafgerichtshof zur Verfolgung von Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawiens begangen wurden, einschließlich seiner Kammern, seiner Anklagebehörde sowie der Angehörigen des Gerichts und der Anklagebehörde, sowie
2.
der durch Resolution 1966 (2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 eingesetzte Internationale Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe, der die verbliebenen Aufgaben des in Nummer 1 bezeichneten Internationalen Strafgerichtshofs fortführt.

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