§ 5 ZAGMonAwV
Einreichungsverfahren und Einreichungstermin
(1) Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Instituten mit den folgenden Formularen einzureichen:
- 1.
- Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG– Vermögensstatus –:STZAG (Anlage 1),
- 2.
- Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG– Gewinn- und Verlustrechnung –:GVZAG (Anlage 2),
- 3.
- weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV– Weitere Angaben –:WAZAG (Anlage 3).
(2) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 20. Geschäftstag des Folgemonats einzureichen.
(3) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.
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