§ 7 Zahnärzte-ZV
Der Zahnarzt wird im Zahnarztregister gestrichen, wenn
- a)
- er es beantragt,
- b)
- er gestorben ist,
- c)
- die Voraussetzungen für seine Eintragung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder nicht mehr gegeben sind,
- d)
- die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b auf Grund falscher Angaben des Zahnarztes irrtümlich als gegeben angenommen worden sind.
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