§ 10 ZahnmedAusbV
Prüfungsbereich „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“
(1) Im Prüfungsbereich „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Anliegen von Patientinnen und Patienten zu erfassen und lösungsorientiert zu bearbeiten,
- 2.
- Patientinnen und Patienten aufzunehmen, bei der Anamneseerhebung zu unterstützen und dabei rechtliche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz und zur ärztlichen Schweigepflicht, einzuhalten,
- 3.
- Maßnahmen zur Vorsorge sowie zur Durchführung und Nachsorge zahnärztlicher Behandlungen adressatengerecht zu erläutern,
- 4.
- Leistungen für die Abrechnung zu erfassen und dabei rechtliche Regelungen zu berücksichtigen und
- 5.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweisen zu begründen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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