§ 16 ZahnmedAusbV
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | „Durchführen von Hygienemaß- nahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ | mit 25 Prozent, |
2. | „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“ | mit 10 Prozent, |
3. | „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“ | mit 30 Prozent, |
4. | „Organisieren der Verwaltungs- prozesse und Abrechnen von Leistungen“ | mit 25 Prozent sowie |
5. | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
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