§ 11 ZahntechAusbV
Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke
(1) Im Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Erstellung von Arbeitsunterlagen unter Beachtung von Datenschutz, Hygiene und Arbeitssicherheit sowie Maßnahmen zur Archivierung zu erläutern,
- 2.
- Kaubewegungen von Patientinnen und Patienten unter funktionalen Gesichtspunkten in Verbindung mit Kieferbewegungssimulatoren darzustellen,
- 3.
- die Anfertigung und Instandsetzung von temporären partiellen Prothesen, einschließlich zu verarbeitender Werkstoffe und Halteelemente zu beschreiben,
- 4.
- Verfahren der Oberflächenbearbeitung zu unterscheiden,
- 5.
- Herstellungsverfahren und Werkstoffe für adjustierte Schienen zu beschreiben,
- 6.
- digitale Arbeitsabläufe bei der Herstellung von Zahnersatz zu beschreiben und
- 7.
- die anatomische Gestaltung von Einzelkronen zu erläutern.
(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.