§ 17 ZahntechAusbV
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen | mit 20 Prozent, |
2. | Zahntechnische Werkstücke | mit 10 Prozent, |
3. | Zahntechnische Aufträge durchführen | mit 40 Prozent, |
4. | Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle | mit 20 Prozent sowie |
5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
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