§ 10 ZApprO

Wahlfach vor dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

(1) Die Studierenden können bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung von der Universität angebotene Wahlfächer ableisten.

(2) Sofern der oder die Studierende ein Wahlfach nach Absatz 1 ableistet, werden die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen benotet. Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 aufgenommen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.