§ 100 ZApprO

Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche

Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann einen Abschnitt der Eignungsprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die antragstellende Person

1.
diesen Abschnitt in erheblichem Maße gestört hat oder
2.
in diesem Abschnitt einen Täuschungsversuch begangen hat.

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