§ 104 ZApprO
Art der Prüfung
(1) Die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde besteht aus folgenden Abschnitten, die nacheinander abzulegen sind:
- 1.
- einem schriftlichen Abschnitt,
- 2.
- einem mündlichen Abschnitt und
- 3.
- einem praktischen Abschnitt.
(2) Der mündliche und der praktische Abschnitt der Kenntnisprüfung dürfen nur abgelegt werden, wenn der jeweils vorangegangene Abschnitt bestanden wurde.
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