§ 106 ZApprO

Ladung zu den Prüfungsterminen

Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt der antragstellenden Person die Ladung zur Kenntnisprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu.

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