§ 109 ZApprO
Mündlicher Abschnitt
(1) Der mündliche Abschnitt der Kenntnisprüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die in § 107 Absatz 1 aufgeführten Fächer und genannten weiteren Prüfungsinhalte sowie auf das gegebenenfalls nach § 107 Absatz 2 Satz 1 festgelegte weitere Fach oder den gegebenenfalls nach § 107 Absatz 2 Satz 1 festgelegten weiteren Querschnittsbereich. In das Prüfungsgespräch kann die im schriftlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung nach § 108 zu erstellende schriftliche Behandlungsplanung einbezogen werden.
(2) Jedes Prüfungsgespräch dauert mindestens 60 und höchstens 90 Minuten je antragstellender Person.
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