§ 115 ZApprO
Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann einen Abschnitt der Kenntnisprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die antragstellende Person
- 1.
- diesen Abschnitt in erheblichem Maße gestört hat oder
- 2.
- in diesem Abschnitt einen Täuschungsversuch begangen hat.
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