§ 19 ZApprO

Antrag auf Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten.

(2) Der Antrag auf Zulassung kann frühestens in dem Semester gestellt werden, das in den §§ 28, 42 und 58 als Mindeststudienzeit festgelegt ist.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der Form zu stellen, die die nach § 18 zuständige Stelle vorgeschrieben hat. Er kann auch elektronisch gestellt werden. Der Antrag muss der zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.

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