§ 39 ZApprO
Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Ist der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
(2) Die Zahlenwerte der Noten für die Fächer werden addiert und durch sieben geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
(3) Die Note lautet
1. | „sehr gut“ | bei einem Zahlenwert bis 1,5, |
2. | „gut“ | bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5, |
3. | „befriedigend“ | bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und |
4. | „ausreichend“ | bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0. |
(4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle.
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