§ 39 ZApprO

Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

(1) Ist der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.

(2) Die Zahlenwerte der Noten für die Fächergruppen und das Fach Zahnmedizinische Propädeutik werden addiert und durch vier geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.

(3) Die Note lautet

1.„sehr gut“bei einem Zahlenwert bis 1,5,
2.„gut“bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5,
3.„befriedigend“bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und
4.„ausreichend“bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0.

(3a) Sofern die mündliche Prüfung gemäß § 29 Absatz 2 nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik abgelegt worden ist, wird keine Note nach Absatz 2 gebildet. An Stelle einer Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind in dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 die Note des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder das Überprüfungsergebnis für die erste Studienphase des Modellstudiengangs Medizin aufzuführen.

(4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle. Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

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