§ 44 ZApprO

Prüfungstermine

(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.

(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente in den einzelnen Fächern und der Fächergruppe Zahnerhaltung im Einvernehmen mit der Universität fest.

(3) Die mündlich-praktische Prüfung soll für jeden Studierenden und jede Studierende innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen stattfinden.

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