§ 63 ZApprO
Mündlich-praktischer Teil
(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst
- 1.
- das Fach Zahnärztliche Prothetik,
- 2.
- das Fach Kieferorthopädie,
- 3.
- das Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
- 4.
- das Fach Oralchirurgie,
- 5.
- das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
- 6.
- das Fach Zahnärztliche Radiologie und
- 7.
- die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
- a)
- Endodontologie,
- b)
- Kinderzahnheilkunde,
- c)
- Parodontologie und
- d)
- Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
(2) Der mündlich-praktische Teil besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungselement.
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